Fachbegriffe kurz erklärt
1. Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der für ein vergleichbares Fahrzeug (Art und Güte) am Tag des Schadens unter Berücksichtigung sämtlicher wertbeeinflussenden Faktoren und der örtlichen
Marktlage an einen seriösen Händler zu zahlen wäre.
2. Restwert
Der Restwert ist der anzurechende Wert auf das total beschädigte Fahrzeug. Die Versicherungen zahlen im Schadenfall bei fiktiver Abrechnung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (netto) und
Restwert als Geldbetrag aus. Auf die Höhe des Restwerts hat der Sachverständige keinen Einfluss, da verschiedene Angebote von Restwertkäufern für das beschädigte Fahrzeug von den beauftragten
Sachverständigen eingeholt werden.
3. Fiktive Abrechnung
Unter fiktiver Abrechnung versteht man, dass sich der Anspruchsteller (Geschädigter) seine Schadenersatzansprüche von der Versicherung durch einen Geldbetrag auszahlen läßt.
Er kann selbst entscheiden, ob er sein Fahrzeug reparieren läßt oder nicht!
4. Vor.-/Altschäden
Altschäden sind alle unreparierten Schäden am Fahrzeug unter Vorschäden versteht man instand gesetzte Schäden am Fahrzeug. Alt-u. Vorschäden üben im Gutachten Einfluss auf dem Wiederbeschaffungswert,
auf den Restwert, auf die Wertminderung und in der Höhe der Schadenkalkulation.
5. Bagatellschaden
Bagatellschäden sind Fahrzeugschäden bis ca. 750 €. Wenn für Laien ersichtlich ist, dass der Fahrzeugschaden unterhalb der Grenze von 750 € liegt, reicht ein Kostenvoranschlag von Ihrem
Sachverständigen oder einer Reparaturwerkstatt Ihres Vertrauens zur Schadenregulierung vollkommen aus.
6. Unterschied zwischen einen Kostenvoranschlag und einem Gutachten
Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich und es wird nur der Fahrzeugschaden kalkuliert.
Ein Gutachten dagegen, ist eine rechtsbindende, begründete Stellungsnahme eines Sachkenners.
7. Wertminderung
Eine Wertminderung wird im Regelfall nur im Haftplichtfall erstattet. Bei Nutzfahrzeugen und Motorräder kommte eine Wertminderung in der Regel nicht zum tragen. Die Höhe der Wertminderung
wird vom Sachverständigen festgelegt, dabei wird zwischen zwei Arten von Wertminderung unterschieden:
Die merkantile Wertminderung (kaufmännische Wertminderung) berücksichtigt das subjektive Empfinden eines potenziellen Käufers eine minderwertige Ware zu erwerben. Ein Fahrzeug mit instand gesetztem
Unfallschaden erzielt bei der Veräußerung in der Regel weniger Erlös als ein gleichwertiges, unfallfreies Fahrzeug.
Die technische Wertminderung kommt zum tragen, wenn nach fach-u. sachgerechter Instandsetztung ein oder mehrere Mängel im Bereich der Gebrauchtsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer oder äußeres
Aussehen verbleiben und sich laut Hersteller nicht mehr beheben lassen.
8. Vorteilsausgleich/Wertverbesserung
Unter Vorteilsausgleich/Wertverbesserung versteht man die mit Schadenausgleich zwangläufig verbundende Besserstellung des Anspruchstellers (Geschädigter).
9. Totalschadenarten
Wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet, dass die Reparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Ein technischer Totalschaden kommt dann zum Tragen, wenn das Fahrzeug zum Wiederaufbau nicht mehr geeignet ist.